Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wahlordnung für Sparkassen
Spk-WO NRW§ 6 Wahlvorschläge
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Spk-WO%20NRW/6#abs-1 (1) Die Wahlberechtigten können zur Wahl der Bewerberinnen und Bewerber nach § 12 Absatz 2 des Sparkassengesetzes Wahlvorschläge machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Spk-WO%20NRW/6#abs-2 (2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von drei Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. Den Wahlvorschlägen sind die schriftlichen Zustimmungen der Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Spk-WO%20NRW/6#abs-3 (3) Die Vorschriften des § 9 Absatz 1, 2 und 7 sowie der §§ 10 bis 13 der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz gelten sinngemäß.